Kinderbetreuungskosten für Kinder ausländischer Studierender
Ausländische Studierende von außerhalb der EU haben meist einen Aufenthalt nach § 16 AufenthaltsG, der den Bezug von Sozialleistungen ausdrücklich ausschließt.
In Frankfurt wird diese Regelung sehr restriktiv auch auf die Kinder dieser Gruppe angewandt. Somit bekommen die Studierenden für ihre Kinder nicht nur kein Kinder- oder Elterngeld, sondern müssen auch Krippen - oder Kitaplätze voll bezahlen. Das ist den meisten Studienenden finanziell nicht möglich, da sie auch nur 90 Tage pro Jahr in Deutschland arbeiten dürfen.
Im Extremfall führt das dazu, dass Studentinnen ihre Kinder zu den Eltern (z.B. nach China) schickten, um hier ihr Studium beenden zu können. Das ist für alle Beteiligten eine große Belastung.
Andere Städte (z.B. Freiburg oder Hannover) legen den § 16 AufenthaltsG großzügiger aus. Sie werten die Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch das Jugend- und Sozialamt nicht als Sozialleistung für die Studierenden, sondern als "Teilnahmebeitrag" für das Kind/die Kinder.
Es kann nicht angehen, dass wir einerseits versuchen, ausländische Studierende mit erfolgreichem Abschluss als Fachkräfte in Deutschland zu halten, andererseits aber ihren Kindern die Chancen für eine gute Integration verbauen.
Das Studentenwerk Frankfurt am Main ist für diese Fragen ansprechbar.